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Deutsche und Europäische Patentanwälte German and European Patent Attorneys

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UNSERE LEISTUNGEN


Allgemein
Patente
Gebrauchsmsuster
Marken
Designs
Durch Gebrauchsmuster lassen sich technische Erfindungen schützen. Gemäß §11 Gebrauchsmustergesetz hat die Eintragung eines Gebrauchsmusters die Wirkung, dass allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Unter anderem weil es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt, gilt dies jedoch nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen. Beispielsweise gilt dies nur dann, wenn die bean­spruchte Erfindung zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters neu war und gegenüber dem bekannten Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruhte. Dies wird bei Gebrauchsmustern vor der Eintragung nicht geprüft, ist aber dennoch eine Voraussetzung dafür, dass aus dem Ge­brauchsmuster Rechte geltend gemacht werden können. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es bezüglich der Geltendmachung von Rechten aus dem Gebrauchsmuster auch noch diverse weitere Einschränkungen gibt, deren Aufzählung  hier jedoch den Rahmen sprengen würde.

Zur Erlangung eines deutschen Gebrauchsmusters muss zunächst eine Gebrauchsmusteranmeldung ausgearbeitet und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden. Durch die Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung beim DPMA allein entsteht jedoch noch kein Gebrauchsmuster. Hierzu bedarf es noch der Eintragung des Gebrauchsmusters durch das DPMA ins Gebrauchsmusterregister. Diese Eintragung erfolgt jedoch erst dann, wenn die Gebrauchsmusteranmeldung ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren mit positivem Ergebnis durchlaufen hat. Hierbei wird vom DPMA geprüft, ob die Gebrauchsmusteranmeldung die für eine Gebrauchsmustereintragung zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt. Anders als bei einem Patent gehört es jedoch nicht zu den zu erfüllenden Voraussetzungen, dass die Erfindung, für die ein Gebrauchsmusterschutz begehrt wird, neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Dies wird im Gebrauchsmustereintragungsverfahrung nicht geprüft.

Ein eingetragenes Gebrauchsmuster kann unter bestimmten Umständen auf Antrag gelöscht werden.

Die maximale Laufzeit des Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag.

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf beim DPMA eingereichte deutsche Gebrauchsmusteranmeldungen bzw. auf vom DPMA eingetragene deutsche Gebrauchsmuster. Für bei  anderen Patentämtern eingereichte Gebrauchsmusteranmeldungen und von anderen Patentämtern eingetragene Gebrauchsmuster sind die jeweiligen nationalen oder regionalen Vorschriften anzuwenden, wodurch sich mehr oder weniger große Unterschiede ergeben können.

Jedes Gebrauchsmuster hat einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich. So entfaltet beispielsweise ein deutsches Gebrauchsmuster nur in Deutschland Wirkung. Bei Bedarf kann jedoch auch im Ausland ein Gebrauchsmusterschutz beantragt und erlangt werden. Die Möglichkeit, eine Erfindung durch ein Gebrauchsmuster oder vergleichbare andere Schutzrechte schützen zu lassen, wird jedoch nur von relativ wenigen Staaten angeboten.

Als deutsche und europäische Patentanwälte können wir Ihnen sämtliche Leistungen anbieten, die mit Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmustern im Zusammenhang stehen, wie beispielsweise:

  • Ausarbeitung und Einreichung von Gebrauchsmusteranmeldungen
  • Übernahme der Vertretung des Gebrauchsmusteranmelders / Gebrauchsmusterinhabers vor den jeweils zuständigen Behörden
  • Betreuung von Gebrauchsmusteranmeldungen im Eintragungsverfahren
  • Verteidigung von Gebrauchsmustern im Löschungsverfahren
  • Anfechtung von amtlichen Beschlüssen durch Einlegung einer Beschwerde
  • Durchführen von Angriffen auf fremde  Gebrauchsmuster durch Beantragung der Löschung
  • Vorgehen gegen Gebrauchsmusterverletzer durch Berechtigungsanfragen, Abmahnungen und Mitwirkung bei Patentverletzungsprozessen
  • Ermitteln und Ergreifen der geeigneten Reaktion auf den Vorwurf, ein fremdes Gebrauchsmuster zu verletzen
  • Anfertigung von Gutachten in Bezug auf die Gebrauchsmusterfähigkeit von Gebrauchsmusteranmeldungen, die Rechtsbeständigkeit von eingetragenen Gebrauchsmustern, und die Verletzung von eingetragenen Gebrauchsmustern
  • Aufrechterhaltung von Gebrauchsmusteranmeldungen / Gebrauchsmustern durch Erinnerung an fällige Verlängerungsgebührenzahlungen  und Einzahlung der Verlängerungsgebühren
  • Beantragung der Registrierung von Schutzrechtsübertragungen und sonstigen Änderungen in den amtlichen Registern
  • Erstellen und Überprüfen von Lizenzverträgen
  • Durchführung von ausführlichen Beratungen zu allen Fragen in Bezug auf Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster

Dies betrifft nicht nur deutsche Gebrauchsmusteranmeldungen / Gebrauchsmuster, sondern sämtliche Gebrauchsmusteranmeldungen / Gebrauchsmuster weltweit. Bei  Bedarf, beispielsweise wenn gesetzliche Vorschriften die Einschaltung eines nationalen Anwaltes vorschreiben, kooperieren wir mit ortsansässigen Anwälten. Wir sind weltweit mit anderen Anwaltskanzleien vernetzt.
 
Abschließend sei hierzu angemerkt, dass technische Erfindungen auch durch Patente  geschützt werden können, wobei es vom jeweiligen Einzelfall abhängt, ob die Erfindung durch ein Patent, oder durch ein Gebrauchsmuster, oder durch sowohl ein Patent als auch ein Gebrauchsmuster geschützt werden sollte.
 
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei angemerkt, dass die vorstehenden Ausführungen nur als eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Informationen zum Gebrauchsmuster zu verstehen sind. Sie enthalten daher auch vereinfachte und verallgemeinernde Aussagen. Eine vollständige und verbindliche Darstellung der Materie ist in diesem Rahmen jedoch nicht möglich. Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


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